Reiseversicherungen
Hier können Sie Ihre Reiseversicherungen für Ihre geführte Radreise abschließen.
Unser Partner Allianz Travel hat für Sie Corona-Leistungen in folgende Versicherungsprodukte integriert:
- Reiserücktritt-Basisschutz (für eine Reise und als Jahresversicherung)
- Reiserücktritt-Vollschutz (für eine Reise und als Jahresversicherung)
- Reiserücktritt-Vollschutz Plus (für eine Reise und als Jahresversicherung)
Bitte beachten Sie: Die nachstehenden Ausführungen gelten nur für die oben genannten Reiseschutz-Produkte. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind im Einzelfall die dem jeweiligen Versicherungsabschluss zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. In allen anderen Produkten und auch in Versicherungen für Gruppen und Schulklassen sind die Corona-Leistungen bisher nicht enthalten.
Beachten Sie grundsätzlich immer die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes. Über aktuelle Reisewarnungen und Hinweise zu Ihrem Urlaubsgebiet informiert die Website des Auswärtigen Amtes.
Kontaktieren Sie bei einer Reisewarnung sowie bei Einreisebeschränkungen in Ihrem Reiseland zunächst Ihren Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft. Ob und in welchem Umfang eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung Ihrer Reise möglich ist, kann sich fortlaufend ändern. Aktuelle Hinweise dazu finden Sie hier.
Sollte Ihr Reiseanbieter keine Kosten übernehmen, prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen. Die Kostenerstattung für eine Stornierung Ihrer Reise oder einen Reiseabbruch ist abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen und -leistungen.
Besteht Versicherungsschutz, wenn Sie vor Reisebeginn erkranken?
Im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung besteht unter anderem Versicherungsschutz, wenn Sie vor Reisebeginn unerwartet schwer erkranken und die Reise deshalb nicht durchführen können. Eine Corona-Infizierung wird diese Voraussetzungen in der Regel erfüllen.
Dürfen Sie wegen der theoretischen Gefahr einer Ansteckung eine Reise stornieren?
Eine theoretische Gefahr ist kein versichertes Ereignis in der Reiserücktritt-Versicherung.
Sie haben Angst, zu verreisen. Welche Regelungen gelten in der Reiserücktritt-Versicherung bzgl. des Coronavirus?
Die Reiserücktritt-Versicherung schützt Sie, wenn Sie z. B. wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung oder dem Tod eines nahen Angehörigen von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Die Angst zu erkranken stellt kein versichertes Ereignis dar.
Ändert eine Vorerkrankung etwas an dieser Regelung?
Nein.
Was ist, wenn Sie vor Reisebeginn unter Quarantäne gestellt werden?
Wir übernehmen die Kosten bei persönlicher Quarantäne in der Reiserücktritt-Versicherung und beim Reiseabbruch. Kunden sind auch dann versichert, wenn eine persönliche Quarantäne angeordnet wird, die versicherte(n) Person(en) aber selbst nicht erkrankt ist / sind. Dies gilt sowohl für Stornierungen im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung, als auch bei Reiseabbruch, falls eine persönliche Quarantäne am Urlaubsort angeordnet wird.
Greift die Reiserücktritt-Versicherung, wenn das Auswärtige Amt vor Reisebeginn eine Reisewarnung für Ihr Reiseland ausspricht?
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stellt kein versichertes Ereignis dar. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Baustein-Reise an Ihre Leistungsträger. In vielen Fällen sind kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen möglich. Aktuelle Reisehinweise finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Was passiert, wenn die Behörden die Einreise ins Urlaubsland verweigern?
In diesem Fall besteht leider kein Versicherungsschutz.
Und wenn die Behörden am Urlaubsort starke Einschränkungen durch Sicherheitsmaßnahmen vornehmen?
Eine Stornierung wegen Einschränkungen durch Sicherheitsmaßnahmen am Urlaubsort ist ebenso nicht versichert.
Werden Mehrkosten bzw. Rückreisekosten übernommen, wenn Sie im Ausland in Quarantäne kommen?
Grundsätzlich besteht in der Reiseabbruch-Versicherung Versicherungsschutz bei Eintritt einer unerwarteten schweren Erkrankung. Wird vorsorglich Quarantäne angeordnet, besteht kein Versicherungsschutz.
Wie sieht der Versicherungsschutz im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus aus?
Wenn Sie bei Allianz Travel eine Reise-Krankenversicherung abgeschlossen haben, sind Sie im Ausland umfassend geschützt. Sollten Sie sich während Ihrer Auslandsreise mit dem Corona-Virus infizieren, sind die vor Ort anfallenden medizinisch notwendigen Behandlungskosten oder ein Kranken-Rücktransport grundsätzlich versichert. Das gilt auch für Reisen in Gebiete oder Länder, für die das Auswärtige Amt eine COVID-19-bedingte Reisewarnung ausgegeben hat. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Auswärtige Amt für Ihr Reiseland eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Da es sich bei der Corona-Pandemie um eine neuartige, länderübergreifende Situation handelt und das Auswärtige Amt zwischenzeitlich zudem eindeutig zwischen regulären Reisewarnungen und COVID-19-bedingten Reisewarnungen unterscheidet, haben wir uns im Sinne unserer Versicherten entschieden, in der Reise-Krankenversicherung Versicherungsschutz zu gewähren, sofern für Ihr Reiseziel ausschließlich eine COVID-19-bedingte Reisewarnung ausgesprochen wurde. Dies gilt für alle Reisen, die ab dem 9.12.2020 angetreten werden. Besteht für Ihr Reiseziel bei Einreise eine nicht COVID-19-bedingte Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, besteht in der Reise-Krankenversicherung jedoch kein Versicherungsschutz.
Unser Angebot für Sie: Reiseschutz für eine Reise umbuchen statt stornieren
Sie möchten den mit uns abgeschlossenen Versicherungs-Vertrag stornieren und den gezahlten Versicherungs-Beitrag erstattet bekommen. Dies ist leider nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist für die enthaltene Reise-Rücktrittskosten-Versicherung nicht mehr möglich, denn für den Zeitraum seit dem Versicherungs-Abschluss bestand hier bereits der volle Versicherungsschutz. Wäre ein versichertes Ereignis eingetreten, hätten Sie uns den Versicherungsfall melden und Ansprüche geltend machen können.
Lediglich für andere Bestandteile eines Versicherungspakets (z. B. Reiseabbruch-Versicherung, Reise-Krankenversicherung oder Reisegepäck-Versicherung) können wir Ihnen den Versicherungs-Beitrag anteilig erstatten. Nutzen Sie daher die Möglichkeit, Ihre Reise auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Wir bieten Ihnen in diesem Fall gerne eine Anpassung Ihrer Versicherung für eine Reise an. Falls Sie einen Jahres-Reiseschutz abgeschlossen haben, können Sie innerhalb der Vertragslaufzeit und Ihrer gewählten Versicherungsdeckung beliebig verreisen – eine Mitteilung der Umbuchung an uns ist in diesem Fall nicht nötig.
Ihr Vorteil: Die Beitrags-Zahlung Ihrer bestehenden Versicherung wird beim Reiseschutz für Ihre neue Reise je nach Reisedetails ganz oder teilweise angerechnet. Diese Möglichkeit bieten wir allerdings nur für Reisen an, die wegen der bestehenden Reisewarnung im Zusammenhang mit COVID 19 sowie der damit verbundenen Einreisebeschränkungen nicht wie geplant durchgeführt werden können. Außerdem muss die Reise bis spätestens 31.12.2021 angetreten werden.
Und so geht´s…
Unveränderter Versicherungs-Beitrag:
Bei der Umbuchung Ihrer Reise stellt sich heraus, dass der Versicherungs-Beitrag für die neue Reise gleich bleibt: Sie müssen keine neue Versicherung abschließen. Teilen Sie uns einfach nach der Umbuchung Ihre geänderten Reisedaten unter abrechnung@allianz.com mit.
Bitte reichen Sie uns außerdem folgende Unterlagen ein:
- die Bestätigung des Reiseveranstalters / Leistungserbringers, dass die ursprünglich versicherte Reise abgesagt oder verschoben wurde
- die geänderte / neue Reisebestätigung
Wir ändern die Reisedaten Ihrer bestehenden Versicherung ab und Sie genießen sofort wieder Versicherungsschutz.
Höherer oder niedrigerer Versicherungs-Beitrag:
Bei der Umbuchung Ihrer Reise stellt sich heraus, dass sich der Versicherungs-Beitrag für die neue Reise geändert hat: Bitte schließen Sie unmittelbar nach der Neu- oder Umbuchung eine neue Versicherung bei dem Reisebüro / Reiseveranstalter ab, bei dem die ursprüngliche Versicherungs-Buchung erfolgt war. Reichen Sie uns im Anschluss daran bitte folgende Unterlagen ein:
- die Bestätigung des Reiseveranstalters / Leistungserbringers, dass die ursprünglich versicherte Reise abgesagt oder verschoben wurde
- die geänderte / neue Reisebestätigung
- die alte und die neue Beitrags-Rechnung (= Versicherungs-Nachweis)
Wir erstatten Ihnen den alten Versicherungs-Beitrag, maximal bis zur Höhe des neuen Versicherungs-Beitrags.
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen erst dann wieder Versicherungsschutz gewähren können, wenn das neue Reisedatum feststeht und uns gemeldet wurde. Für geldwerte Gutscheine von Reiseveranstaltern oder anderen Leistungsträgern besteht leider kein Versicherungsschutz!
Jahres-Reiseschutz gilt für beliebig viele Reisen
Wir bedauern, dass Sie aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht im geplanten Umfang reisen können und haben Verständnis dafür, dass Sie in dieser Situation auf Ihren bei uns abgeschlossenen Jahres-Reiseschutz verzichten möchten.
Der Jahres-Reiseschutz bietet Versicherungsschutz für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres. Versicherungsschutz besteht auch für Geschäftsreisen und für Reisen innerhalb Deutschlands. Der Beitrag wird unabhängig von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Reisen kalkuliert.
Ab Vertragsbeginn besteht Versicherungsschutz für Sie. Daher ist nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist eine vorzeitige Beendigung des Versicherungs-Vertrages aufgrund der Corona-Pandemie mit Rückerstattung Ihres Versicherungs-Beitrags oder eine nachträgliche Änderung der Vertrags-Laufzeit leider nicht mehr möglich.
Bevor Sie eine Reiseversicherung abschließen, lesen Sie bitte die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie alle zusätzlichen Informationen über das gewünschte Versicherungsprodukt sorgfältig durch und verschaffen Sie sich so Klarheit darüber, was versichert ist und was nicht.
Einreiseverbote
Schäden durch Maßnahmen der Staatsgewalt sind nicht versichert. Hierunter fallen auch Einreiseverbote. Bitte prüfen Sie daher unbedingt, ob für Ihr Zielland während Ihres Reisezeitraums ein Einreiseverbot besteht, bevor Sie eine Reiseversicherung abschließen.
Reisewarnung
Wenn das Auswärtige Amt vor Antritt Ihrer Reise eine Reisewarnung für Ihr Reiseland ausgesprochen hat, sind Schäden in diesen Gebieten – mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungskosten im Falle einer ausschließlich COVID-19-bedingten Reisewarnung – im Rahmen einer bestehenden Reise-Krankenversicherung nicht versichert. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die obenstehenden Ausführungen. Wenn Sie sich bei Bekanntgabe dieser Reisewarnung bereits vor Ort in Ihrem Reiseland befinden, prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen. Diese enthalten Regelungen, wann der Versicherungsschutz endet. Bitte überprüfen Sie unmittelbar vor Antritt Ihrer Reise, ob das Auswärtige Amt auf seiner Homepage eine solche Reisewarnung dokumentiert hat.
Reisehinweise
Wenn das Auswärtige Amt vor Antritt Ihrer Reise lediglich einen Reisehinweis für Ihr Reiseziel ausgesprochen hat, sind Schäden in diesen Gebieten versichert. Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2/ COVID-19) erhalten Sie auf der Website des Robert-Koch-Instituts.
Aktuelle Reisewarnungen und Reisehinweise zu Ihren Urlaubsgebieten finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Allgemeine Fragen zur Reiserücktrittsversicherung mit Corona-Leistungen
Grundsätzlich nicht. Wir leisten aber weiterhin bei Reiserücktritt, Reiseabbruch und im Rahmen der Reise-Krankenversicherung, wenn eine COVID-19 Erkrankung oder eine andere epidemische oder pandemische Erkrankung diagnostiziert wird, auch wenn wir allgemein einen Ausschluss von Pandemien und Epidemien einführen. Das haben wir jetzt klarer in unseren Versicherungs-Bedingungen herausgestellt.
Eine Epidemie ist eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde in Ihrem Wohnsitzland oder an Ihrem Reiseziel als Epidemie eingestuft wurde.
Eine Pandemie ist eine Epidemie, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde in Ihrem Wohnsitzland oder an Ihrem Reiseziel als Pandemie eingestuft wurde.
Anordnung einer öffentlichen Behörde aufgrund des Verdachtes, dass Sie mit einer ansteckenden Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkrankung wie COVID-19) in Berührung gekommen sind. Unter Quarantäne verstehen wir eine vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern.
Neu seit 1.9.2020 ist die Kostenübernahme bei persönlicher Quarantäne beim Reiserücktritt-Basisschutz, Reiserücktritt-Vollschutz und Reiserücktritt-Vollschutz Plus (jeweils Tarife für eine Reise) und ab 9.12.2020 auch beim Jahres-Reiserücktritt-Basisschutz, Jahres-Reiserücktritt-Vollschutz und Jahres-Reiserücktritt-Vollschutz Plus. Kunden sind auch dann versichert, wenn eine persönliche Quarantäne angeordnet wird, die versicherte(n) Person(en) aber selbst nicht erkrankt ist / sind. Dies gilt sowohl für Stornierungen im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung, als auch bei Reiseabbruch, falls eine persönliche Quarantäne am Urlaubsort angeordnet wird, die zu einer Verlängerung des Aufenthaltes führt. Wir leisten außerdem weiterhin bei Reiserücktritt, Reiseabbruch und im Rahmen der Reise-Krankenversicherung, wenn eine COVID-19 Erkrankung oder eine andere epidemische oder pandemische Erkrankung diagnostiziert wird, auch wenn wir allgemein einen Ausschluss von Pandemien und Epidemien eingeführt haben. Das haben wir jetzt klarer in unseren Versicherungs-Bedingungen herausgestellt.
Der Versicherungsschutz bleibt grundsätzlich unverändert. Wir leisten weiterhin bei Reiserücktritt, Reiseabbruch und im Rahmen der Reise-Krankenversicherung, wenn eine COVID-19 Erkrankung oder eine andere epidemische oder pandemische Erkrankung diagnostiziert wird, auch wenn wir allgemein einen Ausschluss von Pandemien und Epidemien einführen. Wir haben das jetzt klarer in unseren Versicherungs-Bedingungen herausgestellt.
Unsere innovative, risikobasierte Beitrags-Berechnung wurde auf diesen erweiterten Versicherungsschutz (= Corona-Leistungen) angepasst.
Seit 01.09.2020 für den Reiserücktritt-Basisschutz, Reiserücktritt-Vollschutz und Reiserücktritt-Vollschutz Plus (jeweils Tarife für eine Reise) und ab 9.12.2020 auch für den Jahres-Reiserücktritt-Basisschutz, Jahres-Reiserücktritt-Vollschutz und Jahres-Reiserücktritt-Vollschutz Plus.
Wie schon bisher leisten wir weiterhin bei Reiserücktritt, Reiseabbruch und im Rahmen der Reise-Krankenversicherung, wenn eine COVID-19 Erkrankung oder eine andere epidemische oder pandemische Erkrankung diagnostiziert wird, auch wenn wir jetzt allgemein einen Ausschluss von Pandemien und Epidemien eingeführt haben. Für neue Versicherungsabschlüsse haben wir das jetzt auch klarer in unseren Versicherungs-Bedingungen formuliert. Nur für Neuabschlüsse von Reiserücktritt-Basisschutz, Reiserücktritt-Vollschutz und Reiserücktritt-Vollschutz Plus ab dem 01.09.2020 (jeweils Tarife für eine Reise) und ab 9.12.2020 auch für Neuabschlüsse von Jahres-Reiserücktritt-Basisschutz, Jahres-Reiserücktritt-Vollschutz und Jahres-Reiserücktritt-Vollschutz Plus besteht Versicherungsschutz bei einer persönlichen Quarantäne.
Ja, es besteht Versicherungsschutz, wenn die Quarantäne von einer öffentlichen Behörde für jede Person der Reisegruppe aufgrund des Verdachtes, dass diese jeweils mit einer ansteckenden Erkrankung in Berührung gekommen ist, angeordnet wird. Dies triftt auch zu, wenn ein beliebiger Hotelgast Auslöser für die Quarantäne-Anordnung ist.
Fragen im Zusammenhang mit Reiserücktritt
Ja, wenn Sie als Versicherungsnehmer eine Reiserücktritt-Versicherung abgeschlossen haben, sind Sie im Fall einer Pandemie- bzw. Epidemie-Erkrankung versichert.
Das kommt darauf an. Grundsätzlich gilt: Innerhalb einer Familie oder einer Partnerschaft ist der Versicherungsschutz unbegrenzt. Ansonsten gilt der gegenseitige Versicherungsschutz für maximal fünf Erwachsene und fünf Kindern (bis zu deren 21. Geburtstag), die gemeinsam eine Reise gebucht haben.
Ja, wenn die Person an COVID-19 erkrankt und die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, besteht Versicherungsschutz.
Risikopersonen sind
a) Ihre Angehörigen, dazu zählen wir abschließend:
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Großeltern und Enkel
- Onkel und Tanten, Nichten und Neffen
Stief-, Pflege-, Adoptiv- und Schwieger-Verhältnisse stellen wir gleich.
b) Ihr Ehepartner, Lebenspartner oder Lebensgefährte und dessen Angehörige.
c) Personen, die Ihre nicht mitreisenden minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen betreuen.
d) Personen, die gemeinsam mit Ihnen eine Reise gebucht haben. Außerdem deren Angehörige. Diese Regel gilt nur, wenn Sie mit höchstens vier weiteren Erwachsenen und fünf Kindern (bis zu deren 21. Geburtstag) gemeinsam eine Reise gebucht haben.
Grundsätzlich ist ein reiner Verdacht auf eine Erkankung nicht versichert. Kunden sind allerdings versichert, wenn eine persönliche Quarantäne angeordnet wird, die versicherte(n) Person(en) aber selbst nicht erkrankt ist / sind. Dies gilt sowohl für Stornierungen im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung, als auch bei Reiseabbruch, falls eine persönliche Quarantäne am Urlaubsort angeordnet wird.
Nein, Kosten für obligatorisch oder vorsorglich durchgeführte Gesundheitstests, die für den Reiseantritt bzw. die Weiterreise oder die Rückreise notwendig sind, werden nicht erstattet.
In diesem Fall werden leider keine Kosten übernommen, da eine erhöhte Körpertemperatur alleine kein versichertes Ereignis darstellt.
Der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung stellt grundsätzlich ein versichertes Ereignis dar, Kurzarbeit leider nicht.
Nein, das ist nicht versichert. Der Versicherungsnehmer muss sich in diesem Fall direkt an den / die Leistungsträger wenden (Reisebüro, Hotel, Veranstalter, Fluggesellschaft …).
Umbuchungen auf eines unserer neuen Reiseschutz-Produkte mit Corona-Leistungen sind nicht möglich. Es besteht aber die Möglichkeit, einen neuen Reiseschutz mit Corona-Leistungen abzuschließen und anschließend um die Stornierung des alten Reiseschutzes zu bitten. Schreiben Sie dazu einfach eine kurze E-Mail an abrechnung@allianz.com unter Angabe der neuen und alten Versicherungs-Nummer. Der Versicherungs-Beitrag des stornierten Reiseschutzes wird dann erstattet.
Fragen im Zusammenhang mit Reiseschutz
Ja, im Falle einer medizinischen Notwendigkeit ist der COVID-19-Test ein Teil der Behandlungskosten. Diese werden im Rahmen der Reise-Krankenversicherung erstattet.
In diesem Fall müssen Sie die Heimreise so schnell wie möglich antreten, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Reisewarnung. Eventuelle zusätzliche Rückreisekosten werden nicht erstattet. Für notwendige medizinische Behandlungen im Ausland besteht im Fall einer ausschließlich COVID-19-bedingten Reisewarnung Versicherungsschutz im Rahmen einer bestehenden Reise-Krankenversicherung über die 14 Tage hinaus. Bitte beachten Sie dazu die obenstehenden Ausführungen.
Nein. Eventuelle zusätzliche Rückreisekosten sowie gebuchte aber nicht genutzte Reiseleistungen werden nicht erstattet.
Die Kosten für medizinische Leistungen werden von der Reise-Krankenversicherung übernommen, auch wenn eine Reisewarnung besteht. Wir empfehlen aber, sich schnellstmöglich um eine Rückreise zu bemühen.
Ja, für zusätzliche Unterkunftskosten (im Fall einer persönlichen Quarantäne) werden bis max. € 1.000,- je versicherter Person und Versicherungsfall übernommen.
Nein, Kosten für obligatorisch oder vorsorglich durchgeführte Gesundheitstests, die für den Reiseantritt, die Weiterreise oder die Rückreise notwendig sind, werden nicht ersetzt. Nur wenn ein COVID-19-Test medizinisch notwendig ist, wird der Test im Ausland im Rahmen der Reise-Krankenversicherung erstattet.
In diesem Fall werden leider keine Kosten übernommen, da eine erhöhte Körpertemperatur alleine kein versichertes Ereignis darstellt.
Eine erhöhte Körpertemperatur alleine stellt kein versichertes Ereignis dar. Es besteht allerdings Versicherungsschutz, wenn von einer öffentlichen Behörde aufgrund des Verdachtes, dass Sie mit einer ansteckenden Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkrankung wie COVID-19) in Berührung gekommen sind, persönliche Quarantäne angeordnet wird.
In diesem Fall werden leider keine Kosten übernommen, da eine erhöhte Körpertemperatur alleine kein versichertes Ereignis darstellt.
Nein. Der Reiseschutz endet mit Beendigung der Reise und der Rückkehr nach Hause.
Für die Schadenbearbeitung benötigen wir ein entsprechendes Attest bzw. die behördliche Anordnung einer persönlichen Quarantäne.
Da die Quarantäne-Vorschrift bereits vor Reisebeginn bekannt ist, besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
Fragen zum Jahres-Reiseschutz
Ja, ab 9.12.2020 bieten wir die Kostenübernahme bei Quarantäne auch für den Jahres-Reiserücktritt-Basisschutz, Jahres-Reiserücktritt-Vollschutz und Jahres-Reiserücktritt-Vollschutz Plus an.
Die Kündigung eines Jahres-Reiseschutzes kann bedingungsgemäß nur jeweils fristgerecht zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen. Wenn Sie jedoch einen gleich- oder höherwertigen neuen Jahres-Reiseschutz mit Corona-Leistungen abschließen möchten, heben wir gerne Ihren bestehenden Jahres-Reiseschutz-Vertrag auf und erstatten Ihnen das anteilige Beitrags-Guthaben aus dem Altvertrag. Schreiben Sie dazu einfach eine kurze E-Mail unter Angabe der neuen und der bisherigen Versicherungs-Nummer an daten@allianz.com. Wir veranlassen dann alles Weitere. Wenn Sie Hilfe beim Abschluss benötigen oder Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail unter service-reise@allianz.com oder telefonisch unter 089.6 24 24-444.
Das kommt auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an, die sich im Detail unterscheiden können. Ob Epidemien und Pandemien mit versichert sind, ist in den Allgemeinen Bestimmungen aufgeführt. Bei Neuabschluss eines Jahres-Reiserücktritt-Basisschutz, Jahres-Reiserücktritt-Vollschutz und Jahres-Reiserücktritt-Vollschutz Plus ab 9.12.2020 leisten wir bei Reiserücktritt, Reiseabbruch und im Rahmen der Reise-Krankenversicherung, wenn eine COVID-19 Erkrankung oder eine andere epidemische oder pandemische Erkrankung diagnostiziert wird, auch wenn wir allgemein einen Ausschluss von Pandemien und Epidemien eingeführt haben.